Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 35 Begründung des Verwaltungsaktes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 668
Nach Gewicht
- LSG NRW, 07.06.2017 – L 11 KA 50/16 KLZitiert von 3
- SG Stuttgart, 26.11.2009 – S 16 KR 84/07Zitiert von 1
- LSG NRW, 11.11.2003 – L 15 U 156/01
- SG Duisburg, 30.01.2023 – S 17 KR 2092/22 KH
- SG Düsseldorf, 12.01.2023 – S 30 KR 1356/22 KH
- OVG Niedersachsen, 07.09.2011 – 4 ME 97/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 15.06.2026 – L 10 KR 100/26 KH B ER
- VG Düsseldorf, 29.05.2026 – 19 L 697/26
- LSG NRW, 26.03.2026 – L 5 KR 773/25
668 Entscheidungen zu § 35 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/35#abs-1 (1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/35#abs-2 (2) Einer Begründung bedarf es nicht,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/35#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.